Alamannisches Recht

Germanisches Stammesrecht

Leider fehlen eigene germanische Überlieferungen zum Stammesrecht im ersten Jahrhundert, so dass wir uns teilweise auf dei römischen Quellen verlassen müssen. Hierzu schrieb Tacitus:

"Es ist gestattet, bei der versammelten Gemeinde auch anzuklagen und Verfolgung auf Leben und Tod zu richten. Die Unterscheidung der Strafen geht nach dem Verbrechen: Verräther und Ueberläufer hängen sie an Bäumen auf, Feiglinge und Kriegsflüchtige und am Körper Geschändete senken sie in Koth und Sumpf, darüber eine Flechte geworfen. Die Verschiedenheit der Todesstrafe zielt dahin, als müsse man die Verbrechen aufzeigen, wenn man sie bestraft, die Schandthaten verbergen. Doch auch bei leichteren Verschulden büßen nach Verhältnis der Strafen die Ueberführten mit einer Anzahl Pferden und Heerdethieren. Ein Theil der Buße wird dem König oder der Gemeinde entrichtet, ein Theil demjenigen selbst, der gesühnt wird, oder seinen Verwandten."

Demzufolge kannte das germanische Stammesrecht bereits im ersten Jahrhundert ein Schadensersatz- und Sühnesystem, dass sich später im Wehrgeld wiederfindet. Nur für besonders schwere und verachtenswerte Taten war die Todesstrafe vorgesehen.

Alamannisches Recht

Das alamannische Recht hat sich wohl auf der Grundlade der Stammesrechte, wie sieTacitus in groben Zügen beschrieb und unter dem Einfluss des benachbarten römischen Imperiums weiter entwickelt.

Vor dem siebten Jahrhundert war dieses Rechtssystem ausschließlich mündlich überliefert. Für den Bereich des Strafrechts war ursprünglich bei schweren Taten das Fehderecht (Blutrache) oder bei Staatsdelikten (z. B. Verrat) die Todesstrafe maßgeblich. Für geringere Taten bestand weiterhin ein umfangreiches Schadensersatz- und Sühnesystem. Damit sollten vermutlich die Schäden und Verluste durch die Fehde eingedämmt werden . In diesem System wurden schnell die Schadensersatz und Sühneleistungen in Naturalien, die Tacitus für das erste Jahrhundert beschrieb durch eine Zahlung in Geld ersetzt.

Insgesamt wurden Taten gegen Wehrlose schwerer bestraft als Taten gegen wehrhafte Opfer. Bei Vermögensdelikten und einfachen Körperverletzungen stand dabei offenbar der Schadensersatzcharakter der Zahlungen im Vordergrund. Bei Delikten, denen ein besonders hoher moralischer Wert zugemessen wurde, also z. B. bei Ehren- oder Sexualdelikten, trat der Sühnecharakter der Zahlungen in den Vordergrund. Daher steht z. B. die Strafe für das Schneiden der Haare eines freien Alamannen in keinem aus heutiger Sicht nachvollziehbaren Verhältnis zu anderen Körperverletzungen.

Eine aus heutiger Sicht skurrile Sonderstellung nehmen Ehrenstrafen gegenüber den Opfern ein. So wird bei Delikten, die ein ehrloses Verhalten der Opfer mit sich bringen die Ersatzleistungen und Sühnezahlungen reduziert, oder mit der öffentlichen entehrenden Bloßstellung des Opfers verbunden (z. B. Nr. 28 Pactus Alamannorum).

Dieses Schadensersatz- und Sühnerecht wurde Anfang des siebten Jahrhunderts erstmals im Pactus Alamannorum schriftlich gefasst. Anfang des achten Jahrhunderts folgte auf den Pactus Alamannorum das Lex Alamannorum. Letzteres zeigt im Vergleich zum Pactus deutlich, wie im Zuge der fortschreitenden Christianisierung die Rechte der Kirche gestärkt wurden. Gleichzeitig wurde das Recht weiter romanisiert.

Ein grundlegender Unterschied des Alamannischen Strafrechts zu heutigen Formen ist, dass es in Gänze durch die Private Klage getragen ist. Offizialdelikte, die von Amts wegen durch die Richter zu verfolgen waren, gab es nicht. Unmittelbar klageberechtigt war grundsätzlich der Geschädigte.

Prozessual kannte das Alamannische Recht mehrere Beweisformen. Ein Beweis konnte durch Eid und Eidhelfer, Zeugen oder Sachbeweis durch Augenschein erbracht werden. Im Gegensatz zum sächsischen Recht wurde dabei der Wert der Aussage eines Eidhelfers nicht an dessen Rang bemessen. Wie in den meisten germanischen Stammesrechten dieser Zeit galten die "modernen" Zeugen und Sachbeweise als höherwertig als der reine Eidsbeweis.

Thomas Leimbach

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